Diensthaftpflicht

Als Beamter oder Angestellter im Öffentlichen Dienst haften Sie persönlich für Schäden, die Sie verursachen. Eine Dienst­haftpflicht­versicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen. Nicht nur privat, auch im Beruf sind Sie für Ihre Fehler verantwortlich. Je mehr Verantwortung Sie tragen, desto höher können die Schaden­ersatzansprüche Geschädigter aus­fallen. Ein Aufsichts­lehrer sieht nur einen Moment nicht hin und schon hat sich ein Kind auf dem Schulhof verletzt. Oder eine Kranken­­pflegerin gibt einem Patienten ver­sehentlich ein falsches Medikament.

Zwar ist im Grundgesetz festgelegt, dass bei einer Verletzung der Amts­pflicht der jeweilige Dienstherr ver­antwortlich ist. Allerdings kann der Dienstherr den Beamten bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für die entstandenen Schäden Dritter in Regress nehmen.

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Das heißt, er kann Sie also für gezahlte Entschädigungen haftbar machen. Dasselbe gilt für Arbeit­nehmer, die nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TvöD) bezahlt werden.

Generell müssen Arbeitnehmer für leichte Fahrlässigkeiten nicht haften. Dazu zählen alltägliche Unachts­amkeiten, z. B. wenn Sie versehentlich ein Glas fallen lassen. Bei mittlerer beziehungsweise normaler Fahr­lässigkeit wird die er­forderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, z. B. wenn ein Polizist abgelenkt ist und deshalb einen Ladendieb entwischen lässt. Grobe Fahrlässigkeit setzt ein schweres Fehlverhalten voraus. Mit Vorsatz handelt beispielsweise ein Be­hördenm­­itarbeiter, der aus Ärger über den Vor­gesetzten den Dienst-PC absichtlich beschädigt. Die Diensth­aftpflicht greift bei Regress­a­nsprüchen des Dienstherrn und bewahrt Sie vor Schadens­ersatz­forderungen.

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